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VEREINSSTATUTEN

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Präambel


Die Geschichte Europas wird maßgeblich in den Beständen der Archive dokumentiert. Die Rettung der originalen Archivbestände vor Katastrophen jeder Art ist eine der zentralen Aufgaben unserer Gesellschaft, insbesondere aber der Restauratoren und Restauratorinnen. Die Originale enthalten Information in Text und Bild und im Material. Neueste Entwicklungen (Klimawandel) und gesellschaftliche Herausforderungen (Identitätskrisen durch politische Veränderungen) lassen schnelles und sachgerechtes Eingreifen immer wichtiger werden. 

§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich


1.1. Der Verein führt den Namen Restauratoren ohne Grenzen (Conservator-restorers without Frontiers)

1.2. Er hat seinen Sitz in Langenlois und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.


§ 2

Zweck


2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Rettung des schriftlichen und graphischen Erbes unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Fortschritte im Bereich der Restaurierung.

2.2. Der Verein versteht seine Tätigkeit als ausschließlich und unmittelbar mildtätig (humanitär, wohltätig) und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.


§ 3
Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks


3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2. Als ideelle Mittel dienen

3.2.1. Koordination schneller und unbürokratischer Hilfestellung für die Rettung menschengeschaffener materieller Kulturgüter in Katastrophen- und Notsituationen durch inter- und transnationale Zusammenarbeit sowie Hilfestellung bei der Planung und Umsetzung von Vorkehrungsmaßnahmen gegen Schäden durch Naturkatastrophen.

3.2.2. Aufbau und Instandhaltung von Infrastruktur zur raschen Rettung von Schriftgut und graphischem Erbe in Gefahrensituationen bzw. seiner sachgerechten Notbehandlung danach.

3.2.3. Beratung, Planung und Abwicklung von Hilfseinsätzen.

3.2.4. Vorbereitung von Mitarbeitenden für Hilfseinsätze im Sinne des Vereinszwecks.

3.2.5. Veranstaltungen verschiedener Art (Vorträge, Tagungen, Workshops, Schulungen), um die Aufmerksamkeit der Gesellschaft für die Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen zu schärfen.

3.2.6. Die Umsetzung von relevanten Forschungsprojekten

3.2.7. Publikationen z.B. in gedruckter Form

3. 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

3.3.1. Subventionen, Förderungen und Kostenbeiträge öffentlicher Institutionen,

3.3.2. Erlöse aus Forschungsprojekten im Sinne des Vereinszwecks,

3.3.3. Abgeltung von Beratungstätigkeit

3.3.4. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Sponsoren, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von privater und öffentlicher Hand,

3.3.5. Mitgliedsbeiträge.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft


4.1.Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

4.4.1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

4.4.2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch besondere Zuwendungen, insbesondere finanzieller Art, sowie durch sonstige Hilfeleistungen unterstützen.

4.4.3. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Austritt und Ausschluss.

5.2. Die schriftliche Mitteilung des Austritts eines ordentlichen Mitglieds kann jederzeit erfolgen und wird zum ersten des Folgemonats wirksam.

5.3. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt vom Ausschluss unberührt.

5.4. Ein förderndes Mitglied kann durch Einstellung der vereinbarten besonderen Zuwendung oder Hilfeleistung jederzeit mit sofortiger Wirkung austreten.

5.5. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens schriftlich ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

5.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 5.5. genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden. 


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder


6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen sowie die Beratungs- und Dienstleistungen des Vereins kostenlos bzw. zum Selbstkostenpreis zu beanspruchen. Das gilt nicht für Hilfe durch Restauratoren in Katastrophenfällen.

6.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Das passive Wahlrecht zur Wahl zum Vorstandsmitglied steht auch Personen zu, die keine Mitglieder des Vereins sind.

6.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

6.4. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bis spätestens Jahresende des jeweiligen Jahres zu bezahlen.

6.5. Erbringen Vereinsmitglieder für den Verein Leistungen, die über ihre Pflichten als Vereinsmitglieder hinausgehen, so können diese im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen gesondert entgolten werden.


§ 7
Vereinsorgane


Organe des Vereins sind
a. die Generalversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Rechnungsprüfer/innen,
d. das Schiedsgericht.


§ 8
Die Generalversammlung


8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal in drei Jahren statt.

8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.

8.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder die Rechnungsprüfer.

8.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief (es zählt das Eintreffen des Poststücks nicht der Poststempel), Telefax oder per E-Mail einzureichen.

8.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

8.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Heben der Stimmkarten, sofern nicht auf Antrag mit einfacher Mehrheit die geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird.

8.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau (siehe § 10), in dessen/deren Verhinderung der/die an Jahren älteste, anwesende Vizeobmann/Vizeobfrau. Wenn auch alle Vizeobmänner und Vizeobfrauen verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 9
Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

9.1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins.

9.2. Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Jahresrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer/innen.

9.3. Entlastung des Vorstands.

9.4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer/innen und des Kontrollorgans.

9.5. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.

9.6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

9.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

9.8. Entscheidung über die Errichtung von Zweigvereinen

9.9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

9.10. Festsetzung von Arten und Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands.

§ 10
Der Vorstand


10.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin. Außerdem können ihm noch angehören allfällige Stellvertreter und ein weiteres Mitglied ohne speziellen Aufgabenbereich. Der Vorstand hat das Recht, bis zu zwei Mitglieder wegen ihrer für den Vorstand und den Verein nützlichen außerordentlichen Fähigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks zu kooptieren. Diese Mitglieder werden für ein Jahr kooptiert und besitzen das Stimmrecht. Der Obmann/die Obfrau soll eine restauratorische Ausbildung haben.

10.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unabsehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

10.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

10.4. Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, so kann jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns/der Obfrau den Ausschlag.

10.7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

10.8. Dringliche Vorstandsbeschlüsse in einzelnen Angelegenheiten können in Form eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.

10.9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung   und Rücktritt.

10.10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes in Kraft.

10.11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 11
Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

11.1. Führung der Geschäfte und Vertretung des Vereins;

11.2. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;

11.3. Erlassung einer Geschäftsordnung;

11.4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

11.5. Einberufung der Generalversammlung und Vorlage des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages;

11.6. Vorbereitung der Generalversammlung;

11.7. Verwaltung des Vereinsvermögens;

11.8. Abschluss von Dienst- und Mietverträgen sowie anderen Dauerschuldverhältnissen sowie von Werkverträgen; Eingehen von Kreditverbindlichkeiten;

11.9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Schriftführer protokolliert und vom Vorsitzenden gegengezeichnet. Die Niederschrift der Beschlüsse ist allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.


§ 12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


12.1. Der Verein wird bei sämtlichen Rechtsgeschäften sowie gegenüber Behörden und Gerichten durch den Obmann/die Obfrau und im Falle dessen/deren Verhinderung durch dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten.

Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen.

12.2. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

12.3. Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

12.4. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

§ 13
Die Rechnungsprüfer


13.1. Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Anstelle von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen kann auch nur ein Abschlussprüfer/eine Abschlussprüferin im bestellt werden.

Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer/innen auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer/innen müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen sein und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

13.2. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt des Vorstands sinngemäß 13.3. Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt insbesondere:

a) die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfungsberichts innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch den Vorstand;

b) die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand sowie die Mitwirkung am Bericht des Vorstands an die Generalversammlung.

13.4. Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin während laufender Funktionsperiode ist der Vorstand berechtigt, einen neuen/eine neue Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin zu bestellen, sollte vor der Prüfung des Rechnungsabschlusses keine ordentliche Generalversammlung stattfinden. Die Bestellung dieses Rechnungsprüfers/dieser Rechnungsprüferin durch den Vorstand bedarf der Genehmigung durch die nächste ordentliche Generalversammlung.

13.5. Die Rechnungsprüfer/innen haben darüber hinaus sämtliche für sie geltenden Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 zu beachten.


§ 14
Das Schiedsgericht


14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet vereinsintern endgültig.


§ 15
Kuratorium


15.1. Zur Beratung in wissenschaftlichen und in wirtschaftlichen Fragen steht dem Vorstand ein Kuratorium zur Verfügung.

15.2. Die Aufnahme von Kuratoriumsmitgliedern erfolgt durch einfachen Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden.

15.3. Versammlungen des Kuratoriums finden nach Bedarf statt und werden vom Obmann/von der Obfrau einberufen.

§ 17
Auflösung des Vereins


17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

17.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

17.3. Das im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 4 Z 3 EStG zu verwenden.

 

Langenlois, am 16.7.2020

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